Der Kl. begehrt von der Bekl. aus einer bei dieser unterhaltenen Teilkaskoversicherung eine Entschädigung in einer Gesamthöhe von 49.065,49 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen des behaupteten Diebstahls eines Pkw P. Dieses Fahrzeug hatte der Kl. im Januar 2011 von einem Verkäufer in Florida erworben und anschließend nach Deutschland eingeführt. Am 11.11.2013 meldete er das Fahrzeug bei der Polizei als gestohlen. Nachfolgend übergab er der Polizei einen Fahrzeugschlüssel und erklärte dazu, nur diesen einen Schlüssel erhalten zu haben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stimmt dieser Schlüssel nicht mit den beim Hersteller zum streitgegenständlichen Pkw gespeicherten Daten zur mechanischen und elektronischen Schließvorrichtung überein.

Der Kl., der einen gewerblichen Autohandel betreibt, behauptet, er habe das Fahrzeug am 5.11.2013 auf seinem Ausstellungsparkplatz in I. abgestellt, um es dort "winterfest" zu machen und anschließend in die Garage zu stellen, am 8.11.2013 zuletzt dort gesehen und am 11.11.2013 nicht mehr aufgefunden. In der Zwischenzeit sei es entwendet worden. Die Schließanlage des Pkw sei vor der Auslieferung an ihn in den USA komplett ausgetauscht worden. In der ersten Instanz hat er zuletzt behauptet, dieser Austausch sei am 11.1.2011 erfolgt; im Berufungsverfahren hat er als Datum des Austausches den 4.1.2011 angegeben.

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