Nach einem Verkehrsunfall vom 5.1.2017 forderte der geschädigte Kl. von dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer in einem Anwaltsschreiben vom 13.1.2017 unter Fristsetzung bis zum 27.1.2017 den vorläufig bezifferten Schadensersatz und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gefordert. Sie reichte am 31.1.2017 einen von ihr ausgefüllten Fragebogen für Anspruchssteller nach, den die Haftpflichtversicherung des Schädigers am 25.1.2017 übersandt hatte.

Eine Zahlung der Haftpflichtversicherung unterblieb.

Nach Einreichung der Klageschrift vom 14.2.2017 beim LG Saarbrücken am 17.2.2017 über eine Hauptforderung i.H.v. 9.384,67 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 887,03 EUR, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2017, hat die Kl. auf die Kostenrechnung des LG den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt. Die Bekl. zu 2) hat auf der Grundlage ihres Abrechnungsschreibens vom 28.2.2017 und einer Haftungsquote beider Unfallbeteiligten von jeweils 50 % mit Wertstellung zum 6.3.2017 an die Kl. einen Betrag von 4.650,69 EUR auf die Hauptforderung und von 492,54 EUR auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gezahlt. Am 8.3.2017 ist die Klage beiden Bekl. zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 2.6.2017 hat die Kl. nach Aufruf der Sache und Einführung in den Sach- und Streitstand die Klage in Höhe der geleisteten Zahlungen zurückgenommen und Kostenantrag gestellt.

Das LG hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Bekl. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl. weitere 9.388,67 EUR abzgl. am 6.3.2017 gezahlter 4.650,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2017 sowie 887,03 EUR abzgl. am 6.3.2017 gezahlter 492,54 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das LG der Kl. und den Bekl. als Gesamtschuldnern jeweils zur Hälfte auferlegt.

(…) Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kl. mit dem Antrag unter Abänderung der Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits den Bekl. als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde, die der Senat für zulässig ansah, hatte in der Sache keinen Erfolg.

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