Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadensersatzanspruch des Dienstherren gegen diesen Beamten wegen grober Fahrlässigkeit nicht deswegen zu kürzen, weil der Dienstherr Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Tankadapters) unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten. Im entschiedenen Fall hatte ein Polizeibeamter das Einsatzfahrzeug versehentlich mit Superbenzin anstatt mit Diesel betankt. Infolge des Weiterfahrens wurde der Motor des Fahrzeugs beschädigt. Der Beamte muss dem Land Mecklenburg-Vorpommern den Schaden i.H.v. 4.500 EUR ersetzen. Die Falschbetankung sei grob fahrlässig gewesen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er mit einem Dieselfahrzeug unterwegs sei. Er habe daher beim Betanken Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 4/2017 v. 2.2.2017

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