Ein Grund- und Teilurteil des LG wurde nach Erlass der Revisionsentscheidung rechtskräftig. Der Kl. beantragte schon vor Erlass des Nichtzulassungsbeschlusses des BGH am 15.7.2014 bei dem LG die Fortsetzung des Rechtsstreites mit dem Betragsverfahren. Nach Eingang der Akten von dem BGH bei dem LG am 11.2.2016 terminierte der Einzelrichter am 6.4.2016 auf den 21.1.2017. Gegen diese Terminierung richtete sich die sofortige Beschwerde.

Der Senat wies die sofortige Beschwerde als unzulässig zurück.

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