Leitsatz (amtlich)

Die Terminsbestimmung des Gerichts ist mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar; dies gilt auch dann, soweit mit der Beschwerde mittelbar die Untätigkeit des Gerichts gerügt wird (hier im Fall einer im April 2016 erfolgten Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Betragsverfahren für Januar 2017 nach einem rechtskräftigen Grundurteil). Mit der im Jahr 2011 in das GVG eingeführten Regelung zum Rechtsschutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 198 GVG) ist die bis dahin anerkannte Untätigkeitsbeschwerde auch für diese Fallgruppe weggefallen (im Anschluss an BGH NJW 2013, 385; Zöller/Heßler, ZPO, § 567 Rdnr. 21). Seitdem ersetzt die Rüge des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG (Verzögerungsrüge) und das damit ausgelöste besondere Rechtsschutzsystem - neben dienstaufsichtsrechtlichen Behelfen - die innerprozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten einer Partei im Zivilprozess.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 06.04.2016; Aktenzeichen 4 O 14353/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Terminsverfügung des LG München I vom 06.04.2016 (Az. 4 O 14353/11) wird verworfen; von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Dem Prozess liegt ein Schadensersatzanspruch des Klägers zugrunde, weil der Beklagte den Kündigungsschutzprozess des Klägers schlecht führte und dieser dadurch seinen Arbeitsplatz als Chefarzt verlor.

Die Klage wurde am 06.07.2011 eingereicht; das Grund- und Teilurteil des LG München I vom 09.07.2013 wurde rechtskräftig, nachdem der BGH am 10.09.2015 die NZB gegen das Berufungsurteil des 15. ZS des OLG München vom 18.06.2014 zurückgewiesen hatte. Gegen den Beschluss des BGH vom 10.09.2015 wurde vom Beklagten noch die Anhörungsrüge erhoben, die am 17.12.2015 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger beantragte schon mit Schriftsatz vom 15.07.2014 (Bl. 542 d.A.) beim LG die Fortsetzung des Prozesses mit dem Betragsverfahren. Nach Abschluss der Verfahren vor dem BGH ging die Akte am 11.02.2016 wieder beim LG ein. Die (erstmalige) Terminierung des Verfahrens auf den 20.01.2017 erfolgte mit der Verfügung des Einzelrichters vom 06.04.2016 (Bl. 582 d.A.). Dagegen wendet sich die Beschwerde des Klägers.

II.1. Das Verfahren wurde nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO vom Einzelrichter dem Senat übertragen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Terminsverfügung vom 06.04.2016 ist unzulässig.

a) Die Terminierung wird vom Kläger mit der Überlegung angegriffen, dass darin eine unzumutbare Verzögerung des seit dem Jahr 2011 geführten Rechtsstreits liege. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass das Betragsverfahren von der Kammer nach Erlass des Berufungsurteils möglicherweise nicht zügig betrieben wurde und auch seine Befürchtung ist nachvollziehbar, dass die Terminierung des Betragsverfahrens im Januar 2017 ohne jede weitere vorbereitende Verfügung im Ergebnis zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen kann.

aa) Zum Ablauf des Betragsverfahrens können aus der Akte diese Feststellungen entnommen werden:

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 15.07.2014 (Bl. 542 d.A.), also nachdem die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil vom 09.07.2013 vom erkennenden 15. ZS des Oberlandesgerichts mit Urteil vom 18.06.2014 zurückgewiesen wurde, die Fortsetzung des Prozesses mit dem Betragsverfahren. Über diesen Antrag des Klägers wurde entgegen § 304 Abs. 2 2. HS ZPO nicht entschieden; das LG München I hat sein Ermessen, das Betragsverfahren während des laufenden Revisionsverfahrens durchzuführen, nicht erkennbar ausgeübt. Zwar wurde der Antrag vom 15.07.2014 vom LG am 28.08.2014 (Bl. 547 d.A.) nochmals zum "Zweck der Beratung" beim Kläger angefordert und ging dort am 05.09.2014 (nochmals) ein. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich das LG damit später inhaltlich auseinandergesetzt hat (vgl. Verfügung vom 28.09.2014, Bl. 549 d.A.). Es wurden in der Folge lediglich verschiedene Anfragen an den BGH gestellt, wann mit der Aktenrücksendung zu rechnen ist. Damit fehlt es ein einer (anfechtbaren, dazu Zöller/M. Vollkommer, ZPO, § 301 Rdnr. 19 m.w.N.) Entscheidung über den Fortsetzungsantrag des Klägers. Die fehlenden Akten dürften dabei allein kein Grund sein, keine Entscheidung zu treffen oder die Fortsetzung zu verweigern. Der Sachvortrag zur Schadenshöhe konnte entweder durch die nochmalige Einreichung der drei relevanten Schriftsätze rekonstruiert werden und/oder durch einen ergänzten und an das Grundurteil angepassten Vortrag des Klägers eingeleitet werden.

Allerdings hat der Kläger bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht mehr beim LG rückgefragt.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Grundurteils musste das Betragsverfahren von Amts wegen aufgenommen werden. Die Akte ging am 11.02.2016 beim LG ein. Schon am 27.01.2016 (Bl. 560 d.A.) teilte der Kläger mit, dass das NZB-Verfahren (und das sich daran anschließende Verfahren nach § 321a ZPO) abgeschlossen sind und verlangte das kurzfristige Aufgreifen des Betragsverfahrens. Die Übertragung des (Betra...

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