1. In der privaten Unfallversicherung genießt der VN im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden; anders als im Sozialversicherungsrecht reichen im privaten Unfallversicherungsrecht grds. auch sog. Gelegenheitsursachen aus (Anschluss BGH VersR 2016, 1492).

2. Die Bemessung des Invaliditätsgrades – hier: für die Schulter – hat sich auch außerhalb der Gliedertaxen an den vereinbarten Taxen zu orientieren und darf insb. nicht zu einem Wertungswiderspruch mit diesen führen (Fortführung BGH VersR 2015, 617; Anschluss OLG Hamm VersR 2008, 389; OLG Saarbrücken VersR 1997, 956).

3. Ein mitwirkendes Gebrechen i.S.d. § 182 VVG liegt vor, wenn bei der Gesundheitsbeschädigung oder der Ausprägung der Unfallfolgen ein vorbestehender Zustand mitgewirkt hat, der über einen normalen Verschleiß oder über das Maß einer unkritischen Normvariante hinausgeht, und dies auch unabhängig davon, ob deswegen vor dem Unfall eine akute Behandlungsbedürftigkeit bestanden hat oder nicht (Anschluss BGH VersR 2016, 1492; OLG Schleswig VersR 2014, 1074).

4. Geht ein Degenerationszustand über das alterstypische Maß hinaus, ist er insgesamt als Gebrechen anzusehen; eine Unterteilung der Degeneration in alterstypische und altersuntypische Anteile erfolgt dann nicht, und alterstypische Anteile werden nicht herausgerechnet (Fortführung BGH VersR 2016, 1492).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.12.2016 – 12 U 97/16

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