Die Grenzwertkommission, eine fachübergreifende Arbeitsgruppe zur Beratung der Bundesregierung, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng/ml Blutserum für das Trennvermögen zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren empfohlen (Blutalkohol 2015, 322). Das VG Gelsenkirchen hat nunmehr am 20.1.2016 in fünf Verfahren entschieden, dass es an der bisherigen Rechtsprechung festhalte, nachdem eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit schon ab einem Wert von 1,0 ng THC/ml Blutserum anzunehmen sei. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission habe sich die Kammer der Empfehlung der Grenzwertkommission aus juristischer Sicht nicht anschließen können.

Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 20.1.2016

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