Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann in Fällen, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem BGH seit dem Jahre 2000 entwickelten und in der Folgezeigt fortgeführten und konkretisierten Rspr. zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten nicht angenommen werden.

OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2015 – 9 U 26/15

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