Der Kl. hielt als Fahrer eines Lkw einen nicht ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Kfz des Bekl. zu 2) ein. Dieser beabsichtigte mit seinem Fahrzeug zu wenden und in ein in seiner Fahrtrichtung linksseitig gelegenes Gartengrundstück einzubiegen. Er reduzierte seine Geschwindigkeit und betätigte an der Mittellinie entlang fahrend den Fahrtrichtungsanzeiger. Als er mit dem Wenden ansetzte, prallte der Kl. mit der Front des von ihm gesteuerten Lkw aufgrund des unzureichenden Sicherheitsabstandes gegen das Heck des von dem Bekl. gesteuerten Pkw.

Das LG ging von einer Haftungsverteilung aus, wonach die Bekl. die Unfallschäden des Kl. im Umfang von 50 % zu ersetzen haben. Mit der Berufung verfolgen die Bekl. die vollständige Klageabweisung.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

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