Der 1930 geborene ASt. beantragte im Juli 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde der AG die Umstellung seiner 1962 erworbenen Fahrerlaubnis in die neuen Führerscheinklassen, weil die Urkunde aufgrund ihres Alters unansehnlich geworden war. Anlässlich seiner Vorsprache stellte eine Mitarbeiterin der AG fest, dass dieser ein Hörgerät trug. Sie fragte den ASt., ob er mit dem Hörgerät gut zurechtkomme, was dieser bejahte. Die Mitarbeiterin der AG forderte den ASt. daraufhin zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zu seinem Hörvermögen auf. Der ASt. legte in der Folgezeit ein ärztliches Attest des ihn regelmäßig behandelnden HNO-Arztes vor, wonach der ASt. aufgrund des Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen erreicht. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten. Die AG verlangte daraufhin eine Ergänzung des Attests dahingehend, dass darin der Hörverlust in Prozent nach der Tabelle von Röser enthalten sein müsse. Der ASt. legte ein weiteres Attest seines HNO-Arztes vor, in dem auch der prozentuale Hörverlust anhand der Tabelle nach Bönninghaus und Röser angegeben war.

Aufgrund dieser Tatsachen ordnete die AG im Oktober 2015 gegenüber dem ASt. die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an und setzte ihm eine Frist zur Vorlage bis 15.12.2015. Da der ASt. das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, entzog die AG ihm mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21.12.2015 die Erlaubnis zum Führen von Kfz.

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