Allein das Tragen eines Hörgerätes durch einen Fahrerlaubnisinhaber berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschl. v. 28.1.2016 – 3 L 4/16.NW

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