Aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13.7.2011 forderte die spätere Kl. die spätere Bekl. zu 2 – die Kfz-Haftpflichtversicherung des späteren Bekl. zu 1 – am 20.7.2011 außergerichtlich zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzbetrages auf. Zeitnah nach dieser Zahlungsaufforderung – das Datum lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen – beauftragte die Bekl. zu 2 ein Detektivbüro mit der Durchführung von Ermittlungen. Aufgrund der Unfallschilderung ergaben sich für die Bekl. zu 2 zahlreiche – vom Gericht nicht näher mitgeteilte – Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprachen und Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gaben. Am 9.5.2015 reichte die Kl. dann beim LG Bremen Zahlungsklage ein, die der Bekl. zu 2 am 21.5.2015 zugestellt wurde. In ihrer Klageerwiderung bezog sich die Bekl. zu 2 auf die Ermittlungsergebnisse der Detektei. Das LG wies die Klage ab. Aufgrund der zugunsten der Bekl. ergangenen Kostenentscheidung hat die Bekl. zu 2 – soweit hier von Interesse – Detektivkosten i.H.v. 630,70 EUR zur Festsetzung angemeldet. Der Rechtspfleger des LG Bremen hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim OLG Bremen Erfolg.

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