Seit dem 1.1.2016 gilt für den Bereich der Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen Fahrzeugen die EU-Verordnung 168/2013.[18] Elektrofahrräder werden dort in Art. 4 Abs. 2 lit. a) als "Fahrzeuge der Klasse L1e: leichte zweirädrige Kfz" bezeichnet. Fahrräder mit Antriebssystem unterfallen der Klasse L1e-A, wenn sie für Pedalantrieb ausgelegt und mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Leistung bei Erreichen einer Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen wird; die maximale Nenndauerleistung beträgt dabei 1 kW. Aufgrund einer entsprechenden Übergangsbestimmung werden bis zum 31.12.2016 neue Fahrzeugtypen der Klasse L1e (Elektrofahrräder) weiterhin gemäß der alten Richtlinie 2002/24/EG typgenehmigt. Pedelecs bleiben jedoch nach wie vor ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 lit. h).

[18] VO (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.1.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl EU vom 2.3.2013 Nr. L 60, 52).

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