Die Kl. hat behauptet, auf dem Rückweg von den Gleisen eines Bahnhofs auf dem völlig vereisten Bahnhofsvorplatz gestürzt zu sein und sich dabei eine Sprunggelenksfraktur zugezogen zu haben. Das erstinstanzliche Gericht stützte die Klageabweisung auf die Verneinung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Bekl. und ein von ihm angenommenes Mitverschulden der Kl. Das BG hat die von der Kl. eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, da die Kl. die selbstständig tragende Annahme eines anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht in noch hinreichendem Maße angegriffen habe.

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