Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Fahrzeugschadens und stellte dies dem Geschädigten in Rechnung. Die beklagte Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Geschädigten von einem Teil der von ihr als überhöht angesehener Sachverständigenkosten freizustellen. Das AG ging davon aus, dass der Geschädigte nach der Weigerung nunmehr Zahlung, nicht mehr die Befreiung von der noch offen stehenden Restverbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen verlangen könne und sprach nach inhaltlicher Prüfung der Sachverständigenrechnung dem Geschädigten den geltend gemachten Restanspruch zu.

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