Diese Regelung[70] geht ebenfalls auf die Berechtigung zur Nichtanerkennung von in EU-/EWR-Fahrerlaubnisse umgetauschte Fahrerlaubnisse von Drittstaaten zurück (Art. 8 Abs. 6 S. 3 der Zweiten Führerschein-Richtlinie bzw. Art. 11 Abs. 6 S. 3 der Dritten Führerschein-Richtlinie). Diese Variante setzt einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip bei Erteilung einer umgetauschten Drittstaaten-Fahrerlaubnis oder EU-/EWR-Fahrerlaubnis um.[71] Sie steht daher in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und ist europarechtskonform.

[70] Art. 1 Nr. 8 lit. c der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 26.6.2012, BGBl I S. 1394, Inkrafttreten 30.6.2012.
[71] Vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 28 FeV Rn 50.

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