Diese Norm (Nichtanerkennung bei Fahrverbot oder Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung des Führerscheins) war bereits in der ursprünglichen Fassung von § 28 FeV[56] (als § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV) vorhanden. Durch die Rechtsprechung des EuGH[57] ist geklärt, dass diese Anordnung mit Europarecht in Einklang steht.[58]
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