Diese Norm (Nichtanerkennung bei Fahrverbot oder Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung des Führerscheins) war bereits in der ursprünglichen Fassung von § 28 FeV[56] (als § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV) vorhanden. Durch die Rechtsprechung des EuGH[57] ist geklärt, dass diese Anordnung mit Europarecht in Einklang steht.[58]

[56] Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 18.8.1998, BGBl I S. 2214. Wurde zu § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 FeV mit Art. 1 Nr. 15 lit. b) bb) der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 7.8.2002, BGBl I S. 3267, Inkrafttreten 1.9.2002.
[58] Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 28 FeV Rn 46.

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