Diese Regelung wurde mit der (ersten) Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung[50] eingefügt. Nach der Begründung[51] sollte der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis davon im Inland keinen Gebrauch machen dürfen, wenn gegen ihn eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 des Strafgesetzbuches/StGB verhängt ist. Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis erfolgen. Auch wenn der Wortlaut dem entgegenstehen mag, so wird in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte die Regelung entsprechend der Judikatur des EuGH[52] so verstanden, dass die Fahrberechtigung einer während der isolierten Sperrfrist erteilten ausländischen Fahrerlaubnis auch nach deren Ablauf nicht zur Fahrberechtigung führt.[53] Auch wenn in dieser Konstellation die Fahrerlaubnis nicht eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, wurde die Nichteignung doch rechtskräftig festgestellt. Daher ist diese Bestimmung als europarechtskonform anzusehen.[54]
Diese Regelung erfasst auch die Konstellation, dass nach Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB verhängt wird.[55]
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