Diese Vorschrift setzt das in der Rechtsprechung des EuGH statuierte Wohnsitzerfordernis um. Die Norm wurde gerade geschaffen,[36] um die Rechtsprechung des EuGH im nationalen Recht nachzuzeichnen.[37] Aufgrund der nach Inkrafttreten der Regelung ergangenen Rechtsprechung des EuGH folgt die Inlandsungültigkeit einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auch dann, wenn zuvor keine führerscheinrechtliche Maßnahme gegen den Inhaber getroffen wurde.[38] Diese Vorschrift steht daher mit Europarecht in Einklang.[39]

[36] Art. 1 Nr. 4 lit. a) aa) der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung v. 7.1.2009, BGBl I S. 29, Inkrafttreten 19.1.2009.
[37] Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, BR-Drucks 851/08, S. 5 f., 11.
[38] EuGH, Urt. v. 19.5.2011 – C-184/10, Rs. "Grasser", NJW 2011, 3635 = DAR 2011, 385.
[39] Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 28 FeV Rn 31; Koehl in NK/GVR, 1. Aufl. 2014, § 28 FeV Rn 19.

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