Diese Vorschrift setzt das in der Rechtsprechung des EuGH statuierte Wohnsitzerfordernis um. Die Norm wurde gerade geschaffen,[36] um die Rechtsprechung des EuGH im nationalen Recht nachzuzeichnen.[37] Aufgrund der nach Inkrafttreten der Regelung ergangenen Rechtsprechung des EuGH folgt die Inlandsungültigkeit einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auch dann, wenn zuvor keine führerscheinrechtliche Maßnahme gegen den Inhaber getroffen wurde.[38] Diese Vorschrift steht daher mit Europarecht in Einklang.[39]
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