Als tragender Grundsatz ist sowohl in Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie[3] wie in Art. 2 Abs. 1 der Dritten Führerschein-Richtlinie[4] die gegenseitige Anerkennung der in einem Mitgliedstaat der EU erteilten Fahrerlaubnisse verankert. Der EuGH betont diesen fundamentalen Grundsatz, indem er die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung als klare und unbedingte Verpflichtung benennt, die ohne jede Formalität oder weitere Voraussetzung zu erfolgen hat.[5] Ausnahmen hiervon sind eng auszulegen.[6] Die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung ist im deutschen Recht in § 28 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgeschrieben.
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