Als tragender Grundsatz ist sowohl in Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie[3] wie in Art. 2 Abs. 1 der Dritten Führerschein-Richtlinie[4] die gegenseitige Anerkennung der in einem Mitgliedstaat der EU erteilten Fahrerlaubnisse verankert. Der EuGH betont diesen fundamentalen Grundsatz, indem er die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung als klare und unbedingte Verpflichtung benennt, die ohne jede Formalität oder weitere Voraussetzung zu erfolgen hat.[5] Ausnahmen hiervon sind eng auszulegen.[6] Die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung ist im deutschen Recht in § 28 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgeschrieben.

[3] Richtlinie 91/439/EWG v. 29.7.1991, ABl I. 237/1 v. 24.8.1991.
[4] Richtlinie 2006/126/EG v. 20.12.2006, ABl I. 403/18.
[5] EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 – C-227/05, Rs. "Halbritter", NJW 2006, 2173 = DAR 2006, 375.
[6] EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 – C-227/05, Rs. "Halbritter", NJW 2006, 2173 = DAR 2006, 375 für die Zweite Führerschein-Richtlinie; EuGH, Urt. v. 26.4.2012 – C-419/10, Rs. "Hofmann", NJW 2012, 1935 = DAR 2012, 319 für die Dritte Führerschein-Richtlinie.

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