Die nationale Regelung zur Inlandungültigkeit von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen ist in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV (entsprechend Nr. 9 FeV) sowie in § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FeV europarechtswidrig, soweit die Versagung durch eine Verwaltungsbehörde als Tatbestand genannt ist. Hinsichtlich des Entzugs und eines Verzichts gilt das ebenfalls.

§ 28 Abs. 4 S. 3 FeV wie auch § 29 Abs. 3 S. 3 FeV sind ebenfalls europarechtswidrig und unterliegen auch erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Bei § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 FeV ist zweifelhaft, ob diese Norm europarechtskonform ist.

§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 (soweit nicht auf die europarechtswidrigen Bestimmungen Bezug genommen ist) FeV stehen ebenso wie § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 FeV mit Unionsrecht in Einklang.

Der Verordnungsgeber sollte die europarechtswidrigen Normen der unionsrechtlichen Lage anpassen, um für die Rechtsanwender eine in Einklang mit der europäischen Rechtslage stehende nationale Regelung bereit zu halten. Da es sich nicht um ein förmliches Gesetz handelt, ist eine Änderungsverordnung mit überschaubarem Aufwand umsetzbar. So lange sind die nicht in Einklang mit dem Grundgesetz stehenden Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht anzuwenden.[92] Soweit Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung europarechtlichen Richtlinien widersprechen, dürfen auch sie nicht angewendet werden.[93]

Autor: VorsRiVG Dietmar Zwerger, München[1]

zfs 4/2015, S. 184 - 191

[92] Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 20 Rn 41a; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn 7.
[1] Langfassung des auf dem 53. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2015 im Arbeitskreis I gehaltenen Referats.

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