In dieser Norm ist die Berechtigung geregelt, die Fahrerlaubnisse vermitteln, die durch andere Staaten erteilt worden sind, wenn die Fahrerlaubnisinhaber keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV in Deutschland besitzen (§ 29 Abs. 1 S. 1 FeV). Diese Bestimmung gilt auch für Inhaber von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen, da insoweit keine Differenzierung zwischen Inhabern dieser Fahrerlaubnisse und Fahrerlaubnissen, die von Drittstaaten erteilt wurden, getroffen ist.[84] Da die Pflicht zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen anderer EU-Mitgliedstaaten unabhängig davon ist, ob deren Inhaber im Aufenthaltsstaat einen ordentlichen Wohnsitz begründet oder nicht, gelten die Grundsätze für die gegenseitige Anerkennung und deren Ausformung in der Rechtsprechung des EuGH auch in diesen Fällen ohne Wohnsitzbegründung im Aufenthaltsstaat.

In § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV ist – kongruent zu § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 FeV – der Ausschluss der Fahrberechtigung bei Lernführerscheinen und anderen lediglich vorläufig ausgestellten Führerscheinen geregelt.

§ 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a FeV setzt für EU-/EWR-Fahrerlaubnisse das Wohnsitzprinzip um. Diese Regelung entspricht § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV und ist europarechtlich unproblematisch.

§ 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FeV entspricht wörtlich der in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV getroffenen Regelung. Die europarechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Norm gelten für § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FeV entsprechend.

§ 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FeV haben ihre Entsprechung in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FeV. Hinsichtlich dieser Fallvarianten bestehen keine europarechtlichen Einwände.

§ 29 Abs. 3 S. 3 FeV statuiert – wie § 28 Abs. 4 S. 3 FeV –, dass der Ausschluss der Fahrberechtigung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen in den Fällen des § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 4 FeV so lange gilt, als die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind. Zwar kann in solchen Fällen das Recht, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Damit ist inhaltlich eine mit § 28 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 S. 1 FeV gleichlautende Regelung getroffen, die – wie oben dargestellt – ganz erheblichen europa- wie auch verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

[84] Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 29 FeV Rn 8.

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