1. Die alkoholbedingte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB hat keine Tatbestandswirkung für das Vorliegen von Alkoholmissbrauch i.S.v. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a FeV.

(amtlicher Leitsatz)

2. War die behördliche Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtswidrig, ist der Betroffene diesem Verlangen zunächst nicht nachgekommen und wurde daraufhin in rechtswidriger Weise gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf seine Fahrungeeignetheit geschlossen und die Erteilung der Fahrerlaubnis versagt, so kann die ursprünglich hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage nach im Laufe des Verfahrens erfolgtem Erhalt der Fahrerlaubnis (aufgrund der dann doch erfolgten Vorlage einer für den Betroffenen günstigen MPU) grds. als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden.

3. Das hierzu notwendige Feststellungsinteresse kann – bei hinreichend substantiierten Vortrag – auf einen gegenüber der Behörde geltend zu machenden Schadensersatzanspruch (Amtshaftung wegen unter anderem für die Begutachtung sowie für Taxi- und Anwaltskosten entstandener Ausgaben) gestützt werden.

(Leitsätze 2 und 3 sind Leitsätze der Schriftleitung)

VG München, Urt. v. 9.12.2014 – M 1 K 14.2841

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