Die Kl. betreibt ein Unternehmen, das komplette Baustellenabsicherungsanlagen errichtet. Am Unfalltag geriet ein vom Bekl. zu 2) gesteuerter, bei der Bekl. zu 1) versicherter Lkw auf der A 61 aufgrund eines geplatzten Vorderreifens ins Schleudern und kollidierte mit einer von der Kl. errichteten Baustellenabsicherungsanlage, die hierdurch beschädigt wurde. Die unstreitig in voller Höhe haftenden Bekl. haben nur einen Teil der von der Kl. geltend gemachten Schadenspositionen ersetzt. Im Berufungsverfahren streiten die Parteien um die Ersatzfähigkeit der Schadenspositionen Materialgemeinkostenzuschlag, Fertigungsgemeinkostenzuschlag, Kosten der Schadensbekämpfung, Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb erfolglos. Die von dem BG zugelassene Revision der Kl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das BG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

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