Der Kl. befuhr mit seinem Kfz eine Tempo-30-Zone. Wegen eines rechts parkenden Fahrzeugs hielt er an, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Als er wieder anfuhr, kollidierte er mit der Bekl. zu 2), die bei der Bekl. zu 1) haftpflichtversichert ist, die mit ihrem Mofa an dem Pkw des Kl. vorbei fahren wollte. Der Kl. hat die Verurteilung der Bekl. zum vollen Ersatz seiner unfallbedingten Schäden verurteilt. Die Bekl. haben ihre Haftung für ausgeschlossen gehalten, weil für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass der Pkw des Kl. nicht geparkt habe, sondern den Gegenverkehr habe passieren lassen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. führte zur Annahme einer Haftung der Bekl. von 2/3 für die Schäden des Kl.

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