" … Die Rechtsbeschwerde der Betr., die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist, ist zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg."

Mit ihrer in der Form des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3, 46 OWiG erhobenen Verfahrensrüge, mit der die Betr. geltend macht, das AG habe unter Verstoß gegen den Inbegriffsgrundsatz des § 261 StPO seiner Entscheidung ein Kurzgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H zugrunde gelegt, welches nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, dringt sie nicht durch.

Richtig ist insoweit, dass ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 6.6.2013 der Verteidiger der Verlesung des (schriftlichen) Sachverständigengutachtens und der Verwertung des Fotovergleichs des Sachverständigen erfolgreich widersprochen hat und in der Hauptverhandlung auch keine mündliche Gutachtenerstattung erfolgte. Auch eine sonstige Einführung in die mündliche Verhandlung ist nicht erfolgt.

Allerdings hat das AG entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift vertretenen Auffassung der Betr. seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft der Betr. gerade nicht auf das Sachverständigengutachten bzw. den durch den Sachverständigen vorgenommenen Fotovergleich gestützt. Ausweislich der Urteilsgründe hat das AG seine Überzeugung von der Fahreridentität der Betr. vielmehr ausdrücklich ausschließlich auf einen eigenen Vergleich der nach Maßgabe der Rspr. des BGH, der auch der Senat folgt, eindeutig und ausdrücklich nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG in Bezug genommenen, auf Bl. 17/18 in der Akte befindlichen Lichtbilder und der Augenscheinnahme der Person der persönlich in der Hauptverhandlung anwesenden Betr. gestützt, wie es seine Aufgabe ist (vgl. dazu: Beschl. des hiesigen 3. Strafsenats v. 6.8.2009 – 3 Ss OWi 599/09, zit. nach juris Rn 6). Soweit das AG dabei eine nähere Beschreibung der auf den Lichtbildern abgebildeten Person und der Betr. vorgenommen hat, was – wie noch ausgeführt wird – entbehrlich war, verkennt der Senat nicht, dass die Formulierungen des AG über weite Teile denjenigen in der “Kurzbegutachtung Lichtbildvergleich’ des Sachverständigen ähneln und sich teilweise sogar decken. Einen Verstoß gegen § 261 StPO vermag der Senat darin aber nicht zu erkennen, zumal das spezielle Vokabular für die Beschreibung morphologischer Identifizierungsmerkmale in ihren spezifischen Eigenarten – wie auch in anderen Bereichen – begrenzt ist. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 261 StPO könnten sich allerdings dann ergeben, wenn es um die nicht mit bloßem Auge mögliche Erkennbarkeit morphologischer Merkmale oder um deren Häufigkeit in der Bevölkerung geht. Solche Umstände enthalten die Urteilsgründe aber gerade nicht.

Selbst bei Annahme eines entsprechenden Rechtsfehlers beruht das Urt. jedenfalls nicht darauf. Denn macht – wie hier – der Tatrichter von der Möglichkeit der ausdrücklichen und eindeutigen Inbezugnahme der in der Akte befindlichen Lichtbilder Gebrauch, so dass diese Bestandteil der Urteilsgründe werden (vgl. Senatsbeschl. in dieser Sache v. 2.4.2013), sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn (wie hier) insb. ein Frontradarfoto vorliegt, welches die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt und zur Personenidentifizierung uneingeschränkt geeignet ist.

In diesem Fall bedarf es weder einer Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem/der Betr. stützt, noch einer Beschreibung dieser Merkmale und des Maßes ihrer Übereinstimmung. Denn die Überprüfung, ob der/die Betr. mit dem/der abgebildeten Fahrzeugführer/in identisch ist, steht dem Rechtsmittelgericht ohnehin nicht zu und wäre diesem zudem unmöglich. Vielmehr steht dem Rechtsmittelgericht ausschließlich die Überprüfung der generellen Ergiebigkeit der in Bezug genommenen Lichtbilder zu, welche es aufgrund der durch die Inbezugnahme ermöglichten eigenen Anschauung vornimmt (vgl. zu all dem: BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95, zit. nach juris Rn 23).

Diese vom Senat vorgenommene Überprüfung der in Bezug genommenen Lichtbilder Bl. 17/18 d.A. führt zu dem Ergebnis, dass diese die Gesichtszüge der Fahrzeugführerin ohne Einschränkung erkennen lassen und damit in gleichem Maße (generell) zur Fahreridentifizierung als Beweismittel geeignet sind. Damit waren die in den Urteilsgründen enthaltenen näheren Beschreibungen entbehrlich, so dass das Urteil auf (etwaigen) darin enthaltenen Rechtsfehlern nicht beruht. …

(im Übrigen zur Sachrüge und zur Tenorberichtigung)“

Mitgeteilt von RA Gregor H. Burmann, FA für Arbeitsrecht und für Strafrecht, Lippstadt

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