Der Kl., ein Rechtsanwalt, hat den Bekl. vor dem AG auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch genommen.

Der als Stadtbahnfahrer beschäftigte Bekl. suchte am 19.9.2011 den Kl. auf und beauftragte ihn mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Gegenstand der Beauftragung war die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Bekl. wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr. Der Führerschein des Bekl. war beschlagnahmt worden. Der Bekl., der arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchtete, unterschrieb am 19.9.2011 dem Kl. eine weitere Vollmacht, die mit "Arbeitsrechtliche KVB Angelegenheit" überschrieben ist und händigte dem Kl. seinen Arbeitsvertrag aus. Der Bekl. setzte seine Arbeit als Stadtbahnfahrer fort. Am 22.9.2011 wurde dem Bekl. die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Der Bekl. ließ sich am 22.9.2011 auf Anraten des Kl. seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 9.10.2011 durch seinen Hausarzt bescheinigen. Der Kl. trat mit der Arbeitgeberin des Bekl. am 4.10.2011 fernmündlich in Kontakt und erkundigte sich nach den Möglichkeiten, von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis Abstand zu nehmen und ihn nötigenfalls unter Kürzung der Bezüge anderweitig zu beschäftigen. Ihm wurde am 10.10.2011 telefonisch bestätigt, dass dem Bekl. nicht gekündigt wird und er im Rangierdienst eingesetzt wird.

Mit Schreiben v. 24.10.2011 suchte der Kl. bei der Rechtschutzversicherung des Bekl. um Kostendeckung wegen der strafrechtlichen und einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit nach. Die Rechtschutzversicherung erteilte Kostendeckungszusage für die Vertretung in der strafrechtlichen Angelegenheit. Am 14.11.2011 übermittelte der Bekl. dem Kl. eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, nach der der Bekl. ab dem 17.11.2011 im Bereich Fahrzeugmanagement eingesetzt wurde. Die Kostenübernahme für die Vertretung in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit lehnte sie mit Schreiben v. 17.11.2011 ab. An dieser Haltung hielt die Rechtschutzversicherung trotz weiterer Schreiben des Kl. fest.

Am 16.1.2012 erging gegen den Bekl. ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, in dem eine Geldstrafe von 1.200 EUR festgesetzt wurde und ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Der Kl. rechnete seine in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit entfaltete Tätigkeit mit Schreiben v. 24.5.2012 dem Bekl. gegenüber i.H.v. 661,16 EUR ab und klagte die Vergütung beim AG ein. Der Bekl. behauptet, dass er den Kl. bei der Mandatierung in der strafrechtlichen Angelegenheit darauf hingewiesen habe, dass er in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit nur tätig werden solle, wenn die Rechtsschutzversicherung Deckung gewähre. Die Vollmacht für die arbeitsrechtliche Angelegenheit sei nur vorsorglich erteilt worden. Der Kl. habe erklärt, dass seine Tätigkeit diesbezüglich für den Bekl. kostenfrei bleibe.

Das AG hat der Klage nach Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben.

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