§ 828 Abs. 2 BGB begründete gegen den Kl. die Vermutung der Einsichtsfähigkeit und damit auch der schuldhaften Nichterfüllung seiner Sorgfaltspflicht aus § 10 StVO. Eine mangelnde Einsichtsfähigkeit des Kl. könnte nach § 828 Abs. 3 BGB nur durch ein Gutachten nachgewiesen werden (vgl. Heß/Burmann NJW – sp.2017, 617)

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 3/2018, S. 137 - 142

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