" … Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Feststellung, dass der rückwirkende Leistungsausschluss unwirksam ist und der Krankenversicherungsvertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, kann nicht getroffen werden. Als Folge besteht auch kein Anspruch der Kl. auf Zahlung i.H.v. 3.963,36 EUR, bezogen auf Rechnungen, die die ausgeschlossenen Leistungen betreffen."

1. Die Bekl. war gem. §§ 19 Abs. 4 VVG, 194 Abs. 1 S. 3 VVG berechtigt, rückwirkend eine Vertragsanpassung in Form des streitgegenständlichen Leistungsausschlusses vorzunehmen.

1) Bei den Gesundheitsfragen im Versicherungsvertrag vom 10.12.2011 handelte es sich um Fragen der Bekl. i.S.d. § 19 Abs. 1 VVG, zu deren zutreffender Beantwortung die Kl. gegenüber der Bekl. verpflichtet war. Die unrichtige Beantwortung dieser Fragen ist gem. § 19 Abs. 25 VVG sanktioniert. Bei dem von der Versicherungsagentur verwandten Antragsformular handelte es sich nicht um ein Standardformular der Bekl. Nach der Zielrichtung der Fragen und dem Inhalt des Antragsformulars war es aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen VN jedoch eindeutig, dass es sich nicht um Fragen der Versicherungsagentur, sondern um Fragen der Versicherung handelte, an denen sich der Antrag richtete (OLG Köln VersR 2013, 745).

Vorliegend erfolgte die Antragstellung ersichtlich gegenüber der als VR im Antragsformular auf Seite 1 benannten Bekl. Der gewünschte Tarif der Bekl. war exakt mit B (…) und (…) bezeichnet und es war mit Bezug auf den Tarif bereits ein konkret bestimmter Risikozuschlag (B […]) wegen der Diagnose “Übergewicht‘ genannt.

Als Einleitung der im Antrag aufgenommenen Gesundheitsfragen war in Fettdruck folgender Hinweis vorangestellt:

“Die Gesundheitsfragen des VR sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den VR zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen, was die Leistungsfreiheit des VR (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) zur Folge haben kann. Bitte betrachten Sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 5 VVG in der Schlusserklärung.‘

Die nachfolgenden Fragen waren damit ausdrücklich als Fragen des VR bezeichnet. Insgesamt verdeutlichte dieser Hinweis mit der Bezugnahme auf die Schlusserklärung, dass die Gesundheitsfragen als vom gewählten VR gestellt gelten sollten. In der Schlusserklärung wurde im Rahmen der Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG nochmals darauf hingewiesen, dass die beiliegenden Fragen ordnungsgemäß beantwortet werden müssen, damit der jeweilige VR den Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen kann. Die künftige VN konnte vernünftigerweise nicht daran zweifeln, dass die Fragen in erster Linie für den VR von Interesse waren.

Zeitlich nach der streitgegenständlichen Antragstellung hat die Versicherungsagentur in den von ihr verwandten Antragsformularen der in Fettdruck gehaltenen Einleitung der Gesundheitsfragen noch folgenden Satz angefügt: “Bei den nachstehenden Gesundheitsfragen handelt es sich um die abgestimmten und freigegebenen Fragen des jeweiligen VR, dessen Schutz beantragt wird und nicht um die Fragen des Vermittlers oder Maklers.‘ Notwendig war diese Erklärung nicht, damit ein durchschnittlicher VN aufgrund der diesem Satz vorangestellten Erklärung die Gesundheitsfragen als Fragen des VR, die er zu beantworten hatte, verstand, und nicht als solche der Versicherungsagentur.

Die “Dornbracht-Entscheidung‘ des OLG Hamm (VersR 2011, 469) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sie auf einem in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt beruht. In dem dort entschiedenen Fall hatte der VR im Bereich der Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung keinen eigenen Fragebogen für die Risikoerhebung ausgegeben, sondern der Versicherungsmakler des VN hatte einen Besichtigungsbericht gefertigt, der neben einer Beschreibung der Gebäude eine Reihe von Seiten des Maklers formulierter Fragen enthielt, die von dem Makler bzw. seinen Mitarbeitern beantwortet wurden. Der vom Makler beantwortete Fragenkatalog war dem VR vor Vertragsabschluss zugeleitet worden. Nach dem mit der dortigen VN geschlossenen Vertrag war der Makler als ihr rechtsgeschäftlicher Vertreter und Interessenwalter gegenüber dem VR aufgetreten. Da keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass sich der VR die vom Makler formulierten Fragen zu Eigen machen wollte, hat das OLG Hamm eine Fragestellung durch den VR verneint. Abweichend von diesem Sachverhalt waren vorliegend die Gesundheitsfragen in dem an die Bekl. gerichteten Antragsformular enthalten und wurde sowohl in der den Gesundheitsfragen fettgedruckt vorangestellten Erklärung als auch in der Schlusserklärung darauf hingewiesen, dass mit der Beantwortung der Gesundheitsfragen die gegenüber der Bekl. bestehende Anzeigepflicht erfüllt wird. Damit war für den VN eindeutig erkennbar, dass es sich bei den Gesundheitsfragen um Fragen des ...

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