1. Soweit ein Gericht für einen Rechtsstreit ausländisches Sachrecht zugrunde zu legen hat, genügt es dem ihm durch § 293 S. 2 ZPO zugewiesenen pflichtgemäßen Ermessen nur dann, wenn es hierfür geeignete und zielführende Maßnahmen trifft.

2. Eine Internet-Recherche zu Reisehinweisen und zu Verkehrsregeln des ausländischen Staates stellt keine geeignete Maßnahme zur Ermittlung der Rechtsregeln des ausländischen Staates dar. Geeignete Maßnahmen zum Inhalt des maßgeblichen ausländischen Rechts sind Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung, über das Auswärtige Amt durch Auskünfte der portugiesischen Botschaft weitergeleitete Ermittlungen, Auskünfte eines ausländischen Gerichts oder Gutachten eines ausländischen Professors für Zivil- und Zivilprozessrecht. Darüber hinaus können Auskünfte über den Regelungsgehalt ausländischen Rechts nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7.9.1968 (Londoner Übereinkommen) durch Auskunftsanfrage an das auswärtige Justizministerium gerichtet werden.

3. Eine mangelhafte Beweiserhebung und fehlerhafte Verfahrensführung stellen wie eine nicht sachgerechte Beweiswürdigung einen Zurückverweisungsgrund dar.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG München, Urt. v. 21.10.2016 – 10 U 2372/16

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge