1. Wird das kaskoversicherte Fahrzeug "durch unmittelbare Einwirkung von Überschwemmung" beschädigt und vergrößert sich dann der Umfang der Beschädigung dadurch, dass versucht wird, den Motor zu starten (sog. Wasserschlag), hat der VR nach den üblichen Bedingungen auch dafür einzustehen (vorbehaltlich besonderer Vorschriften wie etwa § 82 VVG).

2. Ein VN kann von seinem Kaskoversicherer keine Entschädigung für die Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers verlangen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Hamm, Urt. v. 2.11.2016 – 20 U 19/16

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