Hat sich der VR nach den AUB 2008 das Recht auf Neubemessung bei der Erstfestsetzung der Invaliditätsentschädigung nicht vorbehalten, kann er später, wenn sich im Prozess des VN eine geringere Invalidität ergibt, eine Überzahlung nicht kondizieren (Anschluss an OLG Frankfurt, Urt. v. 18.9.2008 – 3 U 206/06, juris Rn 15).

OLG Oldenburg, Urt. v. 21.12.2016 – 5 U 96/16

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