Normenkette

AUB-88 § 7

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 5 O 408/04)

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag in Anspruch, dem die AUB 99/L und AUB 88 zugrunde liegen. Invaliditätseintritt, ärztliche Feststellung und fristgerechte Geltendmachung sind dabei unstreitig. Der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des Beins über der Mitte des Oberschenkels sollte mit einem Invaliditätsgrad von 70 % bemessen werden. Am 1.10.2001 erlitt der Kläger beim Verlassen des Fahrerhauses seines von ihm geführten Lkw eine schwere Distorsion des rechten Kniegelenks mit vorderer Kreuzbandruptur. Aufgrund eines von der Beklagten in Auftrag gegebenen unfallchirurgischen Gutachtens des Prof. Dr. SV1, Dr. SV2 vom 25.11.2002 (Bl. 34-42 d.A.), welches die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines zur Zeit und auf Dauer auf 2/7 einschätzte, errechnete die Beklagte einen Invaliditätsanspruch des Klägers von insgesamt 29.042 EUR und regulierte entsprechend (Bl. 43 d.A.).

Der Kläger begehrt weitere 20.328,38 EUR mit der Behauptung, die Beeinträchtigung sei am Ende des maßgeblichen 3-Jahreszeitraums nach dem Unfall mit 2/5 zu bewerten.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Funktionsbeeinträchtigung betrage nur 2/10 und hat im Wege der Widerklage Erstattung der Überzahlung i.H.v. 8.713,02 EUR begehrt.

Das LG, auf dessen Urteil zur Darstellung des Weiteren Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. SV3 und die Sachverständige hierzu mündlich angehört. Durch das angegriffene Urteil hat es die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Der Kläger habe zum Ende des 3-Jahreszeitraums eine Beeinträchtigung von 2/5 nicht bewiesen. Die Sachverständige sei im Rahmen ihrer Begutachtung zum Ergebnis gelangt, es sei nachträglich eine Besserung eingetreten, die eine Einordnung der Funktionsbeeinträchtigung von 2/10 rechtfertige. Die Widerklage hat das LG für begründet erachtet, weil die Beklagte einen Rückerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung habe. Zur weiteren Begründung wird in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und rügt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Invalidität sei der Zustand am 1.10.2004, nämlich 3 Jahre nach dem Unfallereignis, was weder das LG noch die Sachverständige beachtet hätten. Auch im Übrigen sei das Gutachten fehlerhaft. Zudem hätte ein unfallchirurgisches, nicht aber ein orthopädisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Die Widerklage sei unbegründet, weil sich die Beklagte eine Neubemessung des Invaliditätsgrades nicht vorbehalten habe.

Der Kläger beantragt, das Urteils des LG Wiesbaden - 5 O 408/04 - vom 17.7.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung Nr. ... wegen des Schadensfalles vom 1.10.2001 über den Betrag von 29.042 EUR hinaus weitere 20.328,38 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8.12.2004 zu zahlen.

Weiterhin beantragt er, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV4, auf das Bezug genommen wird (Bl. 363-393 d.A.).

Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung allerdings nur teilweise Erfolg und führt zur Abweisung der Widerklage, während sie im Übrigen unbegründet ist.

Ein aus § 7 Abs. 1 AUB 88 i.V.m. den Besonderen Bedingungen des Versicherungsscheines herzuleitender weiterer Invaliditätsanspruch besteht nicht. Der Kläger hat zwar im Hinblick auf die Regulierung vom 14.12.2002 (Bl. 43 d.A.) die Neubemessung der Invaliditätsleistung fristgemäß geltend gemacht (§ 9 Ziff. 3.2. AUB 99/L), das vom Senat hierzu eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV4 hat indessen seine Behauptung, die unfallbedingte Einschränkung der Funktionsfähigkeit seines rechten Beines auf Dauer sei mit 2/5 Beinwert anzusetzen (Stichtag: 1.10.2004) nicht bestätigt. Der Sachverständige hat die in dieser Sache bereits erstatteten Gutachten ausgewertet und ist in Anlehnung an die dem Stichtag nächst gelegenen Gutachten zu einem Beinwert von 1/5 gelangt. Begründet hat er dies mit der geringen Funktionsstörung (5-10 Grad Streckhemmung, der muskulär kompensierbaren Instabilität und der Schädigung des Knorpels). Gegen diese nachvollziehbare Bewertung sind substantiierte Angriffe des Klägers nicht erhoben worden. Dieser meint lediglich, es sei an eine Beweislastumkehr zu denken, weil die Gutachter die Rechtsmeinung des Klägers stützten und die Beklagte zum Ende des maßgeblichen 3-Jahreszeitraums kein Gu...

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