[9] "… 1. Das BG hat die Revision “mit Blick auf das hier zugrunde gelegte Verständnis des Begriffs der Berufsunfähigkeit in § 15 Ziff. 1 lit. b MB/KT 2008 und die Feststellungen in der Entscheidung des IV. Zivilsenats des BGH v. 9.3.2011 (r+s 2011, 256 Rn 19)‘ zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zugelassen. Dieser Zulassungsgrund ist indes nicht gegeben. Das BG hat sich an der einhelligen obergerichtlichen Rspr. orientiert und ist nicht von der Rspr. des erkennenden Senats abgewichen."

[10] a) Das BG ist zutreffend davon ausgegangen, dass in der Krankentagegeldversicherung bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit i.S.v. § 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT 2008 die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit der versicherten Person in ihrer konkreten Ausprägung maßgeblich und die Möglichkeit einer Umorganisation nicht zu berücksichtigen ist.

[11] aa) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung ein mitarbeitender Betriebsinhaber auf eine zumutbare Umorganisation seines Betriebes verwiesen werden kann (Senat VersR 2003, 631 unter II; 1996, 1090 unter II 3 a m.w.N.). Der Krankentagegeldversicherung ist eine Verweisung auf eine Umorganisation der Arbeitsabläufe fremd. Der Krankentagegeldversicherer kann den Versicherten nicht darauf verweisen, durch Umorganisation seiner Arbeitsabläufe die Voraussetzungen für die Wiederausübung seines Berufs zu schaffen (Senat VersR 2009, 1063 Rn 10 f.).

[12] bb) Anders als die Revision meint, lässt der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Buchst. b S. 2 MB/KT 2008, der auf den “bisher ausgeübten Beruf‘ abstellt, nicht offen, ob darunter der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung oder nur ein allgemeines Berufsbild zu verstehen ist. Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte VN versteht unter dem “bisher ausgeübten Beruf‘ dasselbe wie unter dem Begriff der “beruflichen Tätigkeit‘ i.S.d. § 1 Abs. 3 MB/KT, d.h. den Beruf in seiner konkreten Ausprägung, so wie die versicherte Person ihn zuletzt ausgeübt hat (vgl. Senat VersR 2013, 848 Rn 7).

[13] b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Senatsurt. v. 9.3.2011 (VersR 2011, 518 Rn 13 ff.), auf das sich die Kl. beruft und das Anlass für das BG zur Zulassung der Revision war. In dieser Entscheidung hat der Senat betont, dass Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung ist. Entscheidend ist, dass der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung nicht nachgehen kann. … Bei der Bewertung, ob Tätigkeiten zur Berufsausübung gehören oder nicht, kommt es auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübten Tätigkeit der versicherten Person ergibt. Das bedeutet nicht, dass sich die berufliche Tätigkeit als solche nach dem allgemeinen Berufsbild bestimmt. …

[14] Diesem Verständnis stehen nach Auffassung des Senats nicht die Regelungen über die Anzeigepflicht in § 9 Abs. 5 MB/KT 94 und den bisher ausgeübten Beruf in § 15 Buchst. b MB/KT 94 entgegen. Dies hat der Senat damit begründet, dass diese Bestimmungen aus der Sicht eines durchschnittlichen VN auf das allgemeine Berufsbild und nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abstellten und der VN daher nicht annehmen werde, dem VR jeden Arbeitsplatzwechsel auch dann anzeigen zu müssen, wenn sich nichts am Berufsbild ändert. Diese Ausführungen hat das BG richtig so verstanden, dass erläutert werden sollte, warum das dargelegte Verständnis des Versicherungsfalls in der Krankentagegeldversicherung keine (ungerechtfertigte) Gleichsetzung des Begriffs der beruflichen Tätigkeit mit dem des Arbeitsplatzes bedeutet. Eine abweichende Definition der Berufsunfähigkeit i.S.d. § 15 Buchst. b MB/KT 94 war damit nicht verbunden. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass der Senat ein Ruhen des Versicherungsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit deshalb verneint hat, weil dem Vorbringen des VN, das sich der VR hilfsweise zu eigen gemacht hatte, nicht zu entnehmen war, dass der VN i.S.v. § 15 Buchst. b S. 2 MB/KT 94 nach medizinischem Befund “im bisher ausgeübten Beruf‘ auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig gewesen sei. … “

zfs 3/2017, S. 161 - 162

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