Kann in einem Fall nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden, ist die erfolgte Messung als solche nicht generell unverwertbar. Vielmehr muss das Gericht dann von einem individuellen Messverfahren ausgehen, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Will das Gericht eine Verurteilung des Betr. gleichwohl auf ein solches belastetes Messergebnis stützen, muss es die Korrektheit der Messung individuell überprüfen.

OLG Bamberg, Beschl. v. 2.12.2016 – 2 Ss OWi 1185/16

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge