[9] "… II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen kann weder eine vorläufige, einstweilige oder rückwirkende Genehmigung noch ein Vorbescheid erteilt werden."

[10] 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12, NVwZ 2016, 1243 Rn 16). Das ist vorliegend nicht der Fall.

[11] a) Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt die Kl. insoweit vor, sie betreibe das Unternehmen seit Mai 1995 und genieße deshalb Bestandsschutz. Das VG habe den begehrten Erlass eines Vorbescheids oder die Rückdatierung der Urkunden zu Unrecht abgelehnt. Nach § 15 Abs. 3 PBefG könne die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Außerdem dienten die durch die Novelle v. 27.12.1993 angefügten Regelungen in § 15 Abs. 1 S. 2–5 PBefG, wonach über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu entscheiden sei und die Genehmigung als erteilt gelte, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt werde, der Beschleunigung des Verfahrens und dem Schutz des Antragstellers. Aus der Dreimonatsfrist könne die Behörde keine Berechtigung herleiten, diese Frist vollständig auszuschöpfen. Dem Landratsamt hätten die Unterlagen bereits am 10.10.2013 vollständig vorgelegen. Es hätte daher zu diesem Zeitpunkt die Genehmigungen nahtlos erteilen bzw. verlängern können, habe jedoch die Entscheidung ohne ersichtlichen Grund rechtsmissbräuchlich in Kenntnis der drohenden Vertragsstrafe für die Kl. verzögert. Hierdurch seien der Kl. erhebliche Nachteile entstanden.

[12] b) Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Landratsamt und das VG haben das Begehren der Kl., für die Zeit ab Eingang des Antrags vorläufige oder rückwirkende Genehmigungen zu erteilen, zu Recht abgelehnt.

[13] aa) Wer – wie die Kl. – mit Taxen und Mietwagen im Gelegenheitsverkehr entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen befördert, benötigt hierfür eine Genehmigung, die für den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt wird (§§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46, § 47, 49 Abs. 4 PBefG). Ihre Geltungsdauer ist auf höchstens fünf Jahre beschränkt (§ 16 Abs. 4 PBefG).

[14] bb) Die Kl. hat keinen Anspruch auf Erteilung vorläufiger oder rückwirkender Genehmigungen für die Zeit ab der Antragstellung.

[15] Eine vorläufige, einstweilige oder rückwirkende Genehmigung oder einen Vorbescheid sieht das PBefG für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen nicht vor. § 15 Abs. 4 PBefG schließt eine vorläufige Genehmigung ausdrücklich aus. Nach § 20 PBefG, der insoweit abschließend ist, kann die Genehmigungsbehörde eine einstweilige Erlaubnis nur für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen erteilen, wenn dessen sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eine einstweilige Genehmigung nicht möglich ist. Eine rückwirkende Genehmigung ließe sich weder mit der Betriebs- und Beförderungspflicht des Unternehmers während der Geltungsdauer der Genehmigung (§§ 21, 22 PBefG) noch mit der bußgeldbewehrten Pflicht, im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsurkunde, eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitzuführen (§§ 17 Abs. 4 S. 1, 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b PBefG), vereinbaren.

[16] Die Kl. kann ihr Begehren auch nicht auf § 15 Abs. 3 S. 1 PBefG stützen, wonach die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen halten. Unter einer Bedingung ist eine Bestimmung zu verstehen, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG). Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG). In beiden Fällen handelt es sich jedoch nicht um eine vorläufige oder rückwirkende, sondern um eine endgültige Genehmigung nach vollständigem Abschluss des Prüfungsverfahrens.

[17] Ob und unter welchen Voraussetzungen es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Betracht kommen kann, die Genehmigungsbehörde in Fällen der Verlängerung bestehender Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zur Erteilung einer endgültigen, allerdings im Vergleich zu...

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