Dem 27-jährigen ASt. war die ihm 2010 erteilte Fahrerlaubnis auf Probe im Jahre 2013 entzogen worden. Zuvor war die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden und die Fahrerlaubnis wegen mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten nach einer erneuten schwerwiegenden Zuwiderhandlung in Gestalt einer verkehrsrechtlich relevanten Straftat (Nötigung und Beleidigung) bereits einmal entzogen worden. Nachdem der ASt. ein seine Eignung bestätigendes medizinisch–psychologisches Gutachten vorgelegt hatte, erteilte der AG im Juli 2015 erneut eine Fahrerlaubnis auf Probe mit einer Restdauer der ersten Probezeit von zwei Monaten. Unmittelbar darauf beging der ASt. wiederum eine schwerwiegende Zuwiderhandlung in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Daraufhin ordnete der AG erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, welches der ASt. mit der Begründung, ihm sei erst kurz zuvor durch Gutachten seine Eignung bescheinigt worden, nicht vorlegte. Daraufhin entzog der AG die dem ASt. zuvor erteilte Fahrerlaubnis auf Probe wieder. Den hiergegen gerichteten Eilantrag hat das VG zurückgewiesen.

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