Das AG bestimmte Hauptverhandlungstermin auf den 8.8.2016. Die Ladung wurde am 5.7.2016 dem Verteidiger und dem Betr. zugestellt. Am 19.7.2016 teilte der Verteidiger mit, dass der Betr. ein Gutachten über die Messung in Auftrag gegeben habe. Daher beantragte der Verteidiger, den Hauptverhandlungstermin zu verlegen und ihm die TUFF-Datei, die TOKEN-Datei und das Passwort zu übersenden. Das AG hat den Antrag auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei (TUFF-Datei) durch deren Überlassung samt TOKEN-Datei und Passwort als unbegründet abgelehnt, ebenso den Terminsverlegungsantrag.

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