Behandelt ein Verwaltungsgericht einen Klageentwurf (hier: im Rahmen eines isolierten Antrags auf Bewilligung von PKH) zu Unrecht als Klage und weist es die vermeintliche Klage ab, so ist das Urteil im Berufungsverfahren aufzuheben und gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG auszusprechen, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.2015 – 9 S 1048/15

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