Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bewilligung von PKH bei Erledigung der Hauptsache während des PKH-Verfahrens vor Klageerhebung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 142 FGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO ist kein Raum mehr, wenn sich die Hauptsache vor Klageerhebung materiell bereits im PKH-Verfahren erledigt.

2. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe auch nicht mit Rücksicht darauf bewilligt werden, dass seinem Bevollmächtigten für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe möglicherweise ein Vergütungsanspruch zusteht.

3. Für die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, denn unter Prozessführung i. S. v. § 114 ZPO ist nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen und nicht bereits das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller hatte zunächst gegen die „1. Mahnung des Kostenbescheides” der Stadt … vom 16.09.2010 über einen Gesamtbetrag von 7,55 EUR wegen der Ausstellung einer „Ersatzlohnsteuerkarte 2010” Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2010 hat die Stadt … diesem Widerspruch abgeholfen. Gleichzeitig forderte sie vom Antragsteller die Herausgabe der „Ersatzlohnsteuerkarte 2010” heraus. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28.09.2010 einen „Teil-Widerspruch” ein und begründete diesen damit, dass er keine „Ersatzlohnsteuerkarte” erhalten habe und diese deshalb auch nicht herausgeben könne.

Der Antragsteller hat am 15.11.2010 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Verwaltungsgericht … gestellt. Sobald die Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, werde um Verfahrensfortgang gebeten. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war ein weiterer Schriftsatz vom 12.11.2010 beigefügt, der vom Antragsteller als „Klageentwurf” bezeichnet wurde. Das Verfahren wurde beim Verwaltungsgericht … als „PKH-Antrag, hier: Aushändigung Ersatzlohnsteuerkarte 2010” erfasst und dem Antragsteller diesbezüglich ein Empfangsbekenntnis für dessen „Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Klageentwurf” übersandt. Durch Beschluss vom 12.04.2012 (Blatt 69 der VG-Akte) wurde das PKH-Verfahren an das Sächsische Finanzgericht verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 (Blatt 23 der FG-Akte) hat die Stadt … gegenüber dem Antragsteller dessen Teil-Widerspruch vom 28.09.2010 abgeholfen und an ihrem Herausgabeverlangen in Bezug auf die Ersatzlohnsteuerkarte nicht mehr festgehalten. Auf diese Abhilfeentscheidung wird Bezug genommen. Gleichzeitig hat die Stadt … die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragstellervertreter hat mit Schriftsatz vom 21.02.2013 ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits „der Beklagten aufzuerlegen.” Auf den Schriftsatz vom 21.02.2013 wird Bezug genommen.

Der Antragsteller trägt vor, dass er im Zeitraum vom 03.03.2009 bis zum 09.03.2010 Inhaftierter der Jugendstrafvollzugsanstalt … gewesen sei. Am 09.03.2010 sei er vorzeitig entlassen worden und nach … zurückgezogen. Die Beklagte fordere in ihrem Widerspruchsbescheid vom 24.09.2010 die Herausgabe der „Ersatzlohnsteuerkarte 2010 vom 14.07.2010” zu Unrecht. Die Beklagte habe bisher weder ausreichend nachgewiesen, dass der Antragsteller eine „Ersatzlohnsteuerkarte 2010” angefordert habe, noch, dass er diese erhalten habe. Er – der Antragsteller – habe keine „Ersatzlohnsteuerkarte 2010” benötigt und weder eine solche bestellt, noch erhalten.

Der Antragsteller beantragte ursprünglich

die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Nach der Abhilfe durch die Stadt … beantragt der Antragsteller,

„die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.”

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Es handelt sich vorliegend nach umfassender Würdigung des Akteninhaltes nicht um eine Klage – eine solche ist nicht erhoben – sondern um einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe. Dies folgt aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 12.11.2010, dem ausdrücklich nur ein „Klageentwurf” beigefügt war. Der Schriftsatz vom 12.11.2010 (Blatt 2 der VG-Akte) war vom Antragsteller ausdrücklich nicht als „Klage”, sondern durch roten Stempelaufdruck als „Klageentwurf” bezeichnet worden. Entsprechend wurde das Begehren des Antragstellers vom VG … und in der Folge vom FG Leipzig nicht als Klage, sondern als isolierter Prozesskostenhilfeantrag behandelt und in der Eingangsbestätigung gegenüber dem Antragsteller bezeichnet.

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist kein Raum mehr, wenn sich die Hauptsache vor Klageerhebung bereits im PKH-Verfahren erledigt. Die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe sind in einer derartigen Konstellation nicht erfüllt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein nicht mehr beabsichtigtes Klageverfahren ginge ins Leere, so dass es dafür jedenfalls an einem schutzwürdigen Interesse fehlte. D...

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