1. Nutzungsausfall ist auch für ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu erstatten, wenn dieses nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung, sondern als Verkehrsmittel eingesetzt wird, mit dessen Hilfe Orte erreicht werden, an denen ein Gewinn zu erwirtschaften ist.

2. Die teilweise Überlassung eines Ersatzwagens durch die Ehefrau beseitigt diesen Anspruch nicht.

3. Ein in der Ausfallzeit gelegentlich eingesetzter Firmen-Lkw stellt kein Zweitfahrzeug dar, da es mit dem Unfallwagen (hier BMW X 1X Drive) nicht annähernd vergleichbar ist und ein Einsatz des Firmen-Lkw nicht zumutbar war.

(Leitsätze des Einsenders)

Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.6.2014 – 1 U 157/13

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