Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 15.02.2016; Aktenzeichen 12 O 267/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 15.02.2016 (Aktenzeichen 12 O 267/15) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wird unter Abweisung der weiter gehenden Widerklage verurteilt, an den Beklagten zu 1 3.418,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2015 zu zahlen.

2. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 60 v.H. und der Beklagte zu 1 40 v.H. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers trägt der Beklagte zu 1 zu 40 v.H. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 1 trägt der Kläger zu 60 v.H. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 52 v.H. und der Beklagte zu 1 zu 48 v.H. zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge am 12.03.2015 gegen 21 Uhr im Bereich der Kreuzung Bexbacher Straße/Richard-Wagner-Straße in H., an dem der Kläger als Fahrer und Halter des Pkw Huyndai Elantra 2.0 CRDI GLS mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXXXX und der Beklagte zu 1 als Fahrer des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw BMW 730d mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXXXX beteiligt waren. Der Kläger und sein Sohn waren seit 2014 in zahlreiche andere Schadensereignisse an derselben Örtlichkeit verwickelt, die sich in nahezu identischer Weise abgespielt hatten, und sie hatten den daraus (angeblich) entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 77.000 EUR jeweils fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet. Durch den hier interessierenden Zusammenstoß entstand erheblicher Sachschaden am Pkw des Beklagten zu 1, auf den dessen Vollkaskoversicherung an ihn auf Reparaturkosten und Wertminderung 10.759,03 EUR zahlte.

Der Kläger hat mit der Behauptung, der Beklagte zu 1 habe einen Spurwechsel vorgenommen, ohne auf das bevorrechtigte Fahrzeug des Klägers geachtet zu haben, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.240,32 EUR beansprucht. Es sei falsch, dass es sich bei diesem Unfall um ein provoziertes oder gar gestelltes Unfallgeschehen gehandelt haben könnte.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die beim AG Homburg eingereichte und dem Beklagten zu 1 am 28.07.2015 und der Beklagten zu 2 am 27.07.2015 zugestellte Klage, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 10.09.2015 antragsgemäß an das LG Saarbrücken verwiesen worden ist (Bl. 57 d.A.), beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.240,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 382,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, bei dem hier interessierenden Vorfall habe es sich um einen provozierten Unfall gehandelt, der vom Kläger vorsätzlich verursacht worden sei, um die Beklagten in Anspruch nehmen zu können.

Der Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage vom Kläger Schadensersatz in Höhe von 6.155,21 EUR verlangt. Seinen Gesamtschaden hat er mit 16.914,24 EUR beziffert, darunter Nutzungsausfallentschädigung für 37 Tage in Höhe von insgesamt 4.403 EUR (Bl. 31 d.A.), und davon hat er die Leistung der Vollkaskoversicherung in Höhe von 10.759,03 EUR abgezogen.

Der Beklagte zu 1 hat unter Bezugnahme auf die dem Kläger am 26.08.2015 zugestellte Widerklage beantragt,

1. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 6.155,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2015 zu zahlen und

2. den Kläger zu verurteilen, an die ... pp. Rechtsschutz Service GmbH auf deren Konto bei der Commerzbank Frankfurt AG, IBAN DE XX XXXX XXXX XXXX XXXX XX, BIC XXXXXXXXXXX 1.100,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, eine Nutzungsausfallentschädigung komme allenfalls für die Dauer von fünf Tagen in Betracht. Außerdem sei davon auszugehen, dass dem Beklagten zu 1 ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei. Soweit er möglicherweise vorsteuerabzugsberechtigt sei, müsse er sich dies anrechnen lassen.

Das LG hat nach Anhörung des Beklagten zu 1 als Partei (Bl. 79 ff. d.A.) mit dem am 15.02.2016 verkündeten Urteil (Bl. 87 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und den Kläger unter Abweisung der weiter gehenden Widerklage verurteilt, an den Beklagten zu 1 1.752,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte...

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