[11] "II … .2. a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts für das Revisionsverfahren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig gewesen ist."

[12] aa) Es entspricht der Rspr. des BGH dass im Berufungsverfahren Verkehrsanwaltskosten grds. nicht erstattungsfähig sind (BGH RVGreport 2005, 475 (Hansens) = AGS 2006, 148; BGH RVGreport 2006, 311 (ders.) = AGS 2006, 518 mit Anm. Onderka: im Berufungsverfahren nur ausnahmsweise erstattungsfähig, grds. nur in Höhe fiktiver Informationsreisekosten; BGH NJW 1991, 2084, 2085).

[13] Nach der st. Rspr. der OLG und der allgemeinen Meinung im Schrifttum sind auch im Revisionsverfahren Kosten für einen Verkehrsanwalt nur im Ausnahmefall erstattungsfähig (OLG Hamburg AGS 2012, 593; OLG Köln JurBüro 2010, 37: in Höhe ersparter Dolmetscher- bzw. Übersetzerkosten erstattungsfähig; OLG Hamm AnwBl. 2003, 185; OLG Stuttgart Justiz 2000, 304; OLG München MDR 1992, 524 = JurBüro 1992, 177 mit Anm. Mümmler; OLG Koblenz JurBüro 1991, 243: nur ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn neue Tatsachen vorgetragen wurden; OLG Rostock RVGreport 2010, 395 (ders.); AnwKomm-RVG/Mock/N. Schneider, 7. Aufl., Nrn. 3401, 3402 VV RVG Rn 102 f.; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn 13 “Verkehrsanwalt‘).

[14] Diese Ansicht trifft zu. Der Verkehrsanwalt hat nach VV RVG 3400 einen beschränkten Pflichtenkreis; er führt lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten, während die Prozessführung und die damit verbundene Beratung von dem Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen ist (BGH zfs 2014, 344 m. Anm. Hansens = RVGreport 2014, 234 (Hansens); BGH RVGreport 2005, 475 (ders.); AnwKomm-RVG/Mock/N. Schneider, a.a.O. Rn 98). Eine Sachstandsunterrichtung des Revisionsanwalts durch den Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens ist in der Regel nicht erforderlich, da in der Revisionsinstanz das angefochtene Urteil lediglich anhand des vom BG festgestellten Sachverhalts auf Rechtsfehler und anhand des aus den Gerichtsakten ersichtlichen Sachverhalts auf erhobene Verfahrensrügen hin überprüft wird (vgl. OLG Hamburg AGS 2012, 593; OLG Hamm AnwBl. 2003, 185; OLG Dresden MDR 1998, 1372; OLG Koblenz JurBüro 1991, 243; AnwKomm-RVG/Mock/N. Schneider, a.a.O. Rn 103). Dementsprechend kommt nach der st. Rspr. des BGH die Beiordnung eines Verkehrsanwalts auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfebasis im Rechtsbeschwerde- und Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (BGH RVGreport 2011, 438 (Hansens); BGH JurBüro 1982, 1335 mit Anm. Mümmler).

[15] bb) Solche Umstände hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.

[16] Soweit sie sich allgemein darauf beruft, es könne erforderlich sein, aus den Akten ersichtlichen und unberücksichtigt gelassenen Sachvortrag erneut darzulegen, kann ihr das nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie nicht darlegt, dass ein solcher Fall vorlag und für die Revisionsbegründung die Verwertung von Informationen, die sich nicht aus dem Berufungsurteil ergaben, erforderlich war. Deshalb kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Nebenintervenientin habe von dem Sachverhalt selbst keinerlei Kenntnis gehabt und sei daher nicht in der Lage gewesen, eine Beratung mit dem Prozessbevollmächtigten am BGH wahrzunehmen, was ihre Prozessbevollmächtigten deshalb hätten tun müssen.

[17] b) Auch im Hinblick auf die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der Kosten, welche der Nebenintervenientin durch ihren Prozessbevollmächtigten aufgrund einer Honorarvereinbarung für die Durchsicht der Bauakten der insolventen K. GmbH und damit verbundener Besprechungen in Rechnung gestellt wurden, hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts der Überprüfung im Ergebnis stand.

[18] aa) In Rspr. und Literatur wird fast einhellig die Ansicht vertreten, dass als erstattungsfähige “gesetzliche Gebühren und Auslagen‘ nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich die Regelsätze des RVG zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt die Regelsätze des RVG übersteigendes Honorar (Bay.VGH, BayVBl. 2014, 661; OLG Dresden AGS 2006, 272; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn 61; a.A. Krüger/Raap, MDR 2010, 422, 424 ff.).

[19] bb) Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen.

[20] Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig ist (BGH RVGreport 2014, 356 (Hansens) = AGS 2014, 486; BGH NJW 1976, 1256; OLG Naumburg NJW-RR 2012, 430, 432; OLG Koblenz AnwBl. 1996, 412; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn 14; MüKoZPO/Schulz, a.a.O. Rn 98; vgl. BVerfG NJW 2008, 3207). Das gilt grds. auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat (BGH RVGreport 2014, 356; MüKoZPO/Schulz, a.a.O. Rn 98; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 ...

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