In einem kürzlich anhängigen Fall wies das von dem Geschädigten G eingeholte Gutachten vom 2.4.2014 einen Totalschaden aus und bezifferte den Wiederbeschaffungswert mit 10.000 EUR sowie den Restwert mit 3.000 EUR. Es führte aus, der Restwert entspreche dem aus sachverständiger Sicht nachvollziehbaren Höchstgebot, das Autohändler A mit einer Angebotsfrist zum 30.4.2014 abgegeben habe. Mit Schreiben vom 3.4.2014 rechnete G gegenüber der Haftpflichtversicherung H den Wiederbeschaffungsaufwand von 7.000 EUR ab. Mit Schreiben vom 15.4.2014 verlangte G dann den Wiederbeschaffungswert von 10.000 EUR und teilte mit, er habe vergeblich versucht, A zu kontaktieren. Mit Schreiben vom 22.4.2014 verwies H den G auf das Restwertangebot des A. Mit Schreiben vom 5.5.2014 verlangte G 10.000 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des Unfallwagens und erklärte, A sei unter der im Gutachten angegebenen Telefonnummer nicht erreichbar.

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