Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 10 O 328/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. August 2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (Az.: 10 O 328/15) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.10.2015 in A... ereignet hat.

Bei diesem Verkehrsunfall wurde durch eine bei der Beklagten haftpflichtversicherte Sattelzugmaschine das Wohnmobil des Klägers, ein Fiat Ducato Bus, amtliches Kennzeichen B..., Erstzulassung 4/2014, Laufleistung 33.772 km, beschädigt. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der Kläger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er betreibt ein Einzelhandelsgeschäft mit Beleuchtungsartikeln und Wohnungseinrichtungsaccessoires. Den Fiat Ducato Bus nutzte er für sein Einzelhandelsgeschäft.

Er hatte das Wohnmobil mit einem Kredit der C... finanziert. Diesen Kredit hat er mittlerweile vollständig zurückgezahlt.

Der Kläger beauftragte am 14.10.2015 den Sachverständigen D... mit der Feststellung des Schadens, der in seinem Schadensgutachten vom 20.10.2015 folgende Kosten/Werte ermittelte:

Reparaturkosten ohne MwSt.:

24.633,45 EUR

19% MwSt.:

4.680,36 EUR

Reparaturkosten mit MwSt.:

29.313,81 EUR

Merkantiler Minderwert:

3.000,00 EUR

Wiederbeschaffungswert (regelbesteuert):

39.800,00 EUR

Restwert:

15.000,00 EUR

In dem Gutachten waren vier Restwertangebote aufgeführt. Das höchste Gebot über 15.000,00 EUR wurde von dem Autohaus E... in A... abgegeben.

Dieses Sachverständigengutachten ist der Beklagten am 22.10.2015 per E-Mail übermittelt worden. Die Beklagte schrieb per E-Mail am gleichen Tag den Prozessbevollmächtigten des Klägers an und teilte mit, dass der im Gutachten angegebene Restwert überprüft werde und der Kläger das Fahrzeug nicht ohne ihre Zustimmung verkaufen solle.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 23.10.2015 mit, dass der Kläger das Fahrzeug bereits am 21.10.2015 zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert in Höhe von 15.000,00 EUR brutto verkauft habe. Hierbei verwies er auf den Kaufvertrag vom 21.10.2015.

Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 27.10.2015 über den Schaden ab. Dabei berücksichtigte sie einen Restwert von 23.500,00 EUR. In dem Schreiben wies sie den Kläger darauf hin, dass ihr ein Restwertgebot der Fa. F... aus G... über 23.500,00 EUR vorliege und der Kläger durch die Veräußerung des Fahrzeugs vor Übersendung des Gutachtens gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe.

Die Beklagte zahlte an den Kläger 1.767,00 EUR (Sachverständigenkosten: 1.742,00 EUR + 25,00 EUR Kostenpauschale).

Bezüglich des reinen Fahrzeugschadens zahlte sie an die C... einen Netto-Wiederbeschaffungsaufwand von 13.697,48 EUR. Diesen Betrag berechnete sie wie folgt: 39.800,00 EUR - 23.500,00 EUR = 16.300,00 EUR brutto = 13.697,48 EUR netto.

Ferner zahlte die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 EUR.

Der Kläger hat behauptet, er habe das Wohnmobil tatsächlich entsprechend des Kaufvertrages bereits am 21.10.2015 an das Autohaus E... veräußert.

Er hat die Ansicht vertreten, bei der Schadensabrechnung sei der von dem Sachverständigen ermittelte Restwert von 15.000,00 EUR anzusetzen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten vor Veräußerung die Möglichkeit zur Überprüfung dieses Restwerts zu ermöglichen. Die Beklagte schulde daher einen weiteren Betrag in Höhe der Differenz von 23.500,00 EUR - 15.000,00 EUR = 8.500,000 EUR brutto = 7.142,86 EUR netto sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 7.142,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen;

2. ihn von der weitergehenden Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten durch Zahlung an diesen wegen dessen vorgerichtlicher Tätigkeit bezüglich der Klageforderung in Höhe von 119,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe zwar aus den vom ihm angesetzten Bruttowerten die Differenz mit 7.142,86 EUR netto korrekt ermittelt. Gleichwohl könne er diesen Betrag nicht ersetzt verlangen.

Es bestehe der Verdacht, dass der Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug rückdatiert worden sei. Zudem sei davon auszugehen, dass der ausgewiesene Kaufpreis in Höhe von 15.000,00 EUR versteckte Rabatte enthalte.

Der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er das Fahrzeug für 15.000,00 EUR veräußert habe, bevor sie das Gutachten habe überprüfen können. Ihm hätte als Geschäftsmann einleuchten müssen, dass der Kreis von interessierten Bietern für dieses Spezialfahrzeug über den region...

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