Der Geschädigte könnte erwägen, den anteiligen Wiederbeschaffungswert – also SE = WBW x m(S) – zu verlangen, ohne seinen Unfallwagen zur Verfügung zu stellen. Hierzu könnte er argumentieren, soweit er den Schaden selbst zu tragen habe, dürfe er im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis von einer Verwertung absehen; da die Verwertung aber unteilbar sei, müsse ihm das Fahrzeug dann ungeteilt verbleiben. Diese Argumentation wäre jedoch unzulässig. Denn der Geschädigte, der nicht zur Verwertung bereit ist, kann nur den anteiligen Wiederbeschaffungsaufwand verlangen.[55]

[55] Siehe oben B.

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