Nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB würde der Schädiger lediglich auf das Wert- oder Summeninteresse haften,[37] wenn ihm die Übernahme der Verwertung unverhältnismäßige Aufwendungen abverlangen würde. Dabei beurteilt sich die Unverhältnismäßigkeit anhand eines Vergleichs zwischen den Kosten der Naturalrestitution und dem nach § 251 BGB geschuldeten Wertersatz.[38] Hier wäre danach der Wiederbeschaffungsaufwand mit dem Aufwand für die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes bei gleichzeitiger Verwertung des Unfallwagens durch den Schädiger zu vergleichen. Im Kern wäre also der Verwertungs(mehr)aufwand zu bewerten. Unter gebotener[39] Berücksichtigung des legitimen Interesses des Geschädigten an der Naturalrestitution wird die "Opfergrenze" danach regelmäßig nicht überschritten sein. Die Verwertung erhöht den Herstellungsaufwand des Schädigers regelmäßig nur geringfügig, so dass das Integritätsinteresse des Geschädigten an der Freistellung von den Verwertungsrisiken und -mühen überwiegt.

[37] Vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1999 – III ZR 159/97, BGHZ 142, 17 ff.; BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375 ff.
[39] Vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1987 – VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322 ff.; OLG Brandenburg, Urt. v. 1.6.2006 – 1 U 104/96, juris; OLG Celle, Urt. v. 26.5.2004 – 3 U 263/03, OLGR Celle 2004, 485 ff.; Oetker in: MüKo, § 254 Rn 38.

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