Die Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen.[16]

Der Grund für die Ersatzpflicht liegt darin, dass es sich um Aufwendungen zur Ermittlung des Schadenumfangs handelt und die Vorlage des Gutachtens in der Regel erst die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs schafft.[17]

Der Anspruch richtet sich gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nach den zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.[18] Es ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Das heißt, es ist Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten.[19] Der Geschädigte kann sich deshalb damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss den Markt also nicht erforschen, um den preisgünstigsten Sachverständigen zu ermitteln und genügt seiner Darlegungslast zur Schadenhöhe, wenn er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Sie stellt bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i.S.d. § 249 BGB dar.[20]

Bei der Schätzung nach § 287 ZPO ist weiter zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers auch ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll.[21] Damit korrespondiert die Ansicht der herrschenden Meinung, dass der Geschädigte auch dann einen vollständigen Anspruch auf Ausgleich der Sachverständigengebühren hat, wenn sie überhöht sind.[22] Der Versicherer des Schädigers muss also auch überhöhte Sachverständigenhonorare ausgleichen, aber er ist nicht schutzlos gestellt. Er kann sich die Gewährleistungsrechte des Geschädigten abtreten lassen, wenn er die Sachverständigenkosten schon bezahlt hat.[23] Ferner besteht die Möglichkeit einer Freistellung von den Werklohnansprüchen des Sachverständigen.[24]

In seinen aktuellen Entscheidungen hatte sich der BGH mit der Konstellation zu befassen, dass die zum Schadensausgleich verpflichteten Versicherer einwandten, die Sachverständigenhonorare inklusive der Nebenkosten seien überhöht und den Schadensersatzanspruch des Geschädigten kürzten.[25] In seiner Entscheidung vom 11.2.2014 bestätigte der BGH seine frühere Rechtsprechung und die herrschende Meinung, dass für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht die rechtlich geschuldeten, sondern nur die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten maßgeblich seien und hob die Urteile der Vorinstanzen auf, die die Kürzung der Sachverständigengebühren als begründet ansahen.[26] Selbst wenn die in Rechnung gestellten Gebühren nicht üblich seien, weil sie zum Beispiel den Mitgliederbefragungen des BVSK nicht entsprechen, sei die Kürzung gegenüber dem Geschädigten auf die Honorarsätze der Mitgliederbefragung unzulässig und der Versicherer zu vollständigem Ausgleich verpflichtet, so der BGH.[27]

Auch überhöhte Sachverständigengebühren können daher nach § 249 BGB erforderlich sein und die volle Ausgleichspflicht des in Anspruch genommenen Versicherers auslösen.[28]

[16] BGH v. 29.11.1988 – X ZR 112/87.
[17] BGH, a.a.O.
[18] BGH v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12 in ständiger Rechtsprechung.
[22] Palandt-Grüneberg, § 249 Rn 58; OLG Hamm v. 5.3.1997 – 13 U 185/96; OLG Hamm v. 13.4.1999 – 27 U 278/98; OLG Naumburg v. 20.1.2006 – 4 U 49/05; OLG Düsseldorf v. 16.6.2008 – I-1 U 246/07, jeweils m.w.N.
[23] Das Recht ergibt sich aus den §§ 315 Abs. 3, 280, 631 Abs. 1, 812 BGB in analoger Anwendung des § 255 BGB, OLG Naumburg v. 20.1.2006 – 4 U 49/05.
[24] OLG Hamm v. 13.4.1999 – 27 U 278/98.
[27] BGH, a.a.O.
[28] BGH, a.a.O.

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