Das Honorar übersteige den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand;
heranzuziehen sei ein internes Tableau, das niedrigere Kosten ausweise und verbindlich sei, weil es die üblichen Gebühren abbilde;
es könnten nur die Kosten geltend gemacht werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen;
der Geschädigte sei zwar nicht zur Marktforschung nach dem preisgünstigsten Sachverständigen verpflichtet, aber ihm verbleibe das Risiko, dass er die Kosten selbst übernehmen müsse, wenn er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftrage, dessen Kosten sich später im Prozess als zu teuer erweisen;
der Geschädigte müsse die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen;
es sei dem Geschädigten zumutbar, einen wirtschaftlicheren Weg der Schadenbeseitigung zu wählen;
der Geschädigte müsse den lokal günstigsten Sachverständigen beauftragen;
es liege ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor und ohne einen weiteren Vortrag verbleibe es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge