GG Art. 2 Abs. 1 19 Abs. 4; StVO § 23 Abs. 1; BayPAG Art. 13 33 38

Leitsatz

Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor, wenn bei Einsatz einer Einrichtung der automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen und deren Abgleich mit Fahndungsdatenbeständen zwar eine Übereinstimmung des tatsächlich erfassten Kennzeichens mit einem im Fahndungsbestand vorhandenen Kennzeichen angezeigt wird, ein visueller Abgleich durch den damit betrauten Polizeibeamten aber eine mangelnde Übereinstimmung ergibt und das erfasste Kennzeichen sofort gelöscht wird, ohne dass die Anonymität des Inhabers aufgehoben wird.

BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 – 6 C 7.13

Anmerkung

Hinweis: Das BVerwG hat damit die Revision gegen das Urt. des BayVGH v. 17.12.2012 – VGH 10 BV 09.2641 zurückgewiesen. Der Volltext der Entscheidung ist abgedr. in "Der Verkehrsanwalt" – DV 2015, 69.

Der permanente Einsatz einer Dash-Cam zum Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall zu benutzen/an die Polizei weiterzugeben, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig (VG Ansbach, Urt. v. 12.8.2014 – AN 4 K 13.01634, zfs 2014, 687, siehe auch die Anm. zu VG Ansbach von Klann, DAR 2014, 667. Vgl. auch AG München, Hinweisbeschl. v. 13.8.2014 – 345 C 5551/14, zfs 2014, 692).

Zu europarechtlichen Datenschutzvorgaben bei Aufzeichnung und Speicherung personenbezogener Daten (Überwachung des öffentl. Raums durch am Haus angebrachtes Kamerasystem): EuGH, Urt. v. 11.2.2014 – C-212/13, DAR 2015, 76, mit Anm. Klann.

zfs 3/2015, S. 180

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